Sprungrevision Sonderfall - Rechtsanwalt Odebralski

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Revision in Strafsachen (Strafrecht)

Sonderfall: Sprungrevision

Eine besondere - aber sehr selten vorkommende - Art eines Revisionsverfahrens ist die sogenannte Sprungrevision. Diese kann sowohl vom Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft als auch der Nebenklage anhängig gemacht werden.

Der unterschied im Verhältnis zu einem sonst vorkommenden Revisionsverfahren liegt darin begründet, dass in diesem Falle eine Instanz übersprungen wird. Sie kann insofern lediglich gegen Verurteilungen eines Amtsgerichts geltend gemacht werden.

Hintergrund: der Instanzenzug sieht vor, dass gegen Urteile eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision möglich ist. In den meisten Fällen wird zuerst Berufung eingelegt, dann wird die Sache noch einmal vor dem nächsthöheren Gericht - dem Landgericht als "kleine Strafkammer" - verhandelt. Erfolgte abermals eine Verurteilung, kann als letztes Rechtsmittel des Instanzenzuges noch einmal Revision eingelegt werden, welche dann von dem zuständigen Oberlandesgericht geprüft wird.

Im Falle einer sogenannten Sprungrevision...

...wird die Berufungsinstanz des Landgerichts übersprungen und das Urteil unmittelbar zur Überprüfung dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Liegen tatsächlich Rechtsfehler vor, wird das Urteil aufgehoben und noch einmal an das Amtsgericht zurückverwiesen - womit der Angeklagte dann eine Instanz gewonnen hätte. Wird die Sprungrevision jedoch abgelehnt, hat der Angeklagte die Instanz der Berufung übersprungen und diese insofern verloren. Angesichts dieses Risikos wird von diesem Rechtsmittel nur sehr selten Gebrauch gemacht.

In der Praxis wird eine mögliche Sprungrevision der Verteidigung in der Regel auch schon dadurch verhindert, dass die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil eines Amtsgerichts in diesen Fällen das Rechtsmittel der Berufung einlegt - wird die Berufung alleine zu dem Zweck eingelegt, eine Sprungrevision des Angeklagten zum Oberlandesgericht zu blockieren, sprechen Strafverteidiger von einer sog. Sperrberufung der Staatsanwaltschaft.